Mitgliedschaft im BDA Rheinlana-Pfalz

Eine ordentliche Mitgliedschaft setzt eine

  • freiberufliche Tätigkeit als Architekt,
  • Stadtplaner, sofern sie ihren Beruf frei ausüben
  • Lehrer an Ausbildungsstätten für Architekten und Stadtplaner
  • überdurchschnittliche Befähigung und Leistung,
  • persönliche Integrität und
  • Mitgliedschaft in einer Architektenkammer

voraus.

Zu außerordentlichen Mitgliedern können beamtete und angestellte Architekten sowie Angehörige anderer Berufsgruppen, auch ausländischer Staatsangehörigkeit, berufen werden. Voraussetzungen hierfür sind:

  • Integrität der Persönlichkeit
  • überdurchschnittliche berufliche Befähigung und
  • persönliche Leistungen, die die Ziele des BDA fördern

 

Zu den aktuellen außerordentliche Mitgliedern im BDA Rheinland-Pfalz zählen:

seit 1955 | Dipl.-Ing. Thomas Metz
seit 1966 | Dipl.-Ing. Johannes Krämer
seit 1984 | Prof. Dipl.-Ing. Horst G. Rustmeier
seit 1988 | Dipl.-Ing. Roland Ruf
seit 1990 | Dr. Dipl.-Ing. Frank Rauda
seit 1990 | Dipl.-Ing. Rolf Peter Hennes
seit 1997 | Prof. h.c. Dipl.-Ing. Marie-Luise Niewodniczanska

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können aufgrund besonderer Verdienste um den BDA zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Auch Persönlichkeiten, die nicht dem BDA angehören, können Ehrenmitgliedschaft erhalten, wenn sie sich im Sinne des BDA besondere Verdienste erworben haben.

Stand 19.04.2022

ORDNUNG ZUR BERUFUNG ORDENTLICHER UND AUSSERORDENTLICHER MITGLIEDER IN DEN BUND DEUTSCHER ARCHITEKTINNEN UND ARCHITEKTEN BDA LANDESVERBAND RHEINLAND-PFALZ E.V.

  1. Architekt*innen, deren ordentliche Mitgliedschaft im BDA wünschenswert erscheinen, müssen durch zwei aktive Mitglieder mit einem Empfehlungsschreiben vorgeschlagen werden. Dieses muss der Geschäftsstelle schriftlich vorliegen.
  2. Architekt*innen (Angestellte, Beamte) und Angehörige anderer Berufe, deren persönliche Leistung, den Zielen des BDA Rheinland-Pfalz, nach der aktuellen Satzung § 2, förderlich sind und als außerordentliche Mitgliedschaft im BDA wünschenswert erscheinen, müssen durch ein aktives Mitglied durch ein Empfehlungsschreiben vorgeschlagen werden. Dieses muss der Geschäftsstelle schriftlich vorliegen.
  3. Der Landesverband prüft in einer Landesvorstandssitzung, ob die vorgeschlagene Person zur Abgabe von Berufungsunterlagen aufgefordert werden, bzw. durch Ihre persönliche Leistung als außerordentliches Mitglied berufen werden soll. Darüber entscheiden die Mitglieder des Vorstandes durch einfache Mehrheit gemäß § 10.6 der Landessatzung nach dem aktuellen Stand.
  4. Bei einer positiven Entscheidung erfolgt die Aufforderung zur Abgabe der Berufungsunterlagen durch die Geschäftsstelle selbst, bei einer negativen Entscheidung werden lediglich die vorschlagenden Personen mit einer Begründung des Vorstandes benachrichtigt, so bleibt das Verfahren bis dahin vertraulich.
  5. Über die Aufnahme wird, nach Einreichung der Bewerbungsunterlagen, durch die Mitglieder des Vorstandes durch einfache Mehrheit gem. § 10.6 der Landessatzung, nach dem aktuellen Stand, entschieden.
  6. Zur Beurteilung der Voraussetzung der Berufung gemäß § 3.4. der Landessatzung, nach dem aktuellen Stand, sind Projektdokumentationen, Arbeitsproben o. ä. vorzulegen. Ebenso ist ein kurzer beruflicher Lebenslauf beizufügen. Diese Unterlagen sind, zur besseren Vergleichbarkeit und zur langfristigen Dokumentation, sowohl auf Papier als auch in elektronischer Form (PDF) bei der Geschäftsstelle einzureichen. Bei der gedruckten Ausfertigung sollte das Format DIN A4 nicht überschritten werden.
  7. Der Landesvorstand entscheidet in der auf die Einreichung folgenden Landesvorstandssitzung über die Mitgliedschaft. Fehlende Unterlagen oder weitere Informationen können nachgefordert werden.
  8. Wird das neue Mitglied in den Landesverband aufgenommen, erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung durch die Geschäftsstelle, ebenso im Falle einer Absage. Das neu berufene Mitglied ist dabei zugleich über die Rechte und Pflichten im Falle seiner Mitgliedschaft aufzuklären.
  9. Eine Absage schließt eine Berufung zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus.
  10. Im Rahmen der auf die Zusage folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung wird dem neu berufenen Mitglied die von der/ dem Vorsitzenden unterzeichnete Berufungsurkunde überreicht. Das neue Mitglied sollte sich durch einen kurz gefassten Vortrag bei den Kolleginnen und Kollegen vorstellen.

Seit 1903 vereint der BDA freie Architekten und Stadtplaner, die sich durch besondere Qualität ihrer Bauten und Planungen sowie durch ihre menschliche Integrität und Kollegialität auszeichnen. 

Der Landesverband BDA Rheinland-Pfalz beruft ausschließlich Mitglieder, die diesen hohen Anforderungen gerecht werden und somit eine Auszeichnung und Bestätigung für ihre Qualität erhalten.

Über die Berufung in den BDA Rheinland_Pfalz entscheidet der Landesvorstand in einer Vorstandssitzung.

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